Satzung

§1 Name

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Integrale Leibarbeit“

Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

 

§2 Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

§4 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist insbesondere die öffentliche, ganzheitliche Gesundheitspflege des Menschen durch:

Die Verknüpfung von gesundheitsfördernden und kulturellen Aufgaben

Die Möglichkeit Foren zu bilden für Austausch und Weiterbildung zwischen Praktizierenden der Integralen Leibarbeit, anderen psychosozial tätigen Personen, sowie interessierten Menschen.

Veranstaltungen von öffentlichen Tagungen, Jahrestreffen für Praktizierende der Integralen Leibarbeit, anderen psychosozial tätigen Personen, sowie interessierten Menschen.

Gedanken- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander sowie mit anderen psychosozial tätigen Personen und interessierten Menschen

Weitere Aufgaben können dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden. Der Verein hat keinerlei parteipolitische oder konfessionelle Ziele.

 

§5 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die den Zweck der Vereinigung zu fördern bereit ist und die ihr Tun und Handeln nach den Ethikrichtlinien der Gesellschaft für Integrale Leibarbeit und des Institutes für Integrale Leibarbeit ausrichtet. Die Ethikrichtlinien lauten wie folgt: ILA – Praktizierende verpflichten sich, ihr fachliches Wissen so einzusetzen, dass sie dem Wohlbefinden und Interesse der Klientinnen und Klienten nützen. Sie respektieren deren persönliche Integrität und meiden jeden Missbrauch ihrer Kompetenz und der möglichen gegenseitigen Abhängigkeit. ILA – Praktizierende verpflichten sich grundsätzlich zu Intervision, Supervision und Weiterbildung. Diese sind ein wichtiges Qualitätsmerkmal unserer Tätigkeit. Je intensiver gearbeitet wird, desto umfangreicher werden Intervision, Supervision, ggf. Re-Therapie und Weiterbildung wahrgenommen. ILA – Praktizierende unterliegen der Schweigepflicht. ILA – Praktizierende sind sich der Grenzen ihrer Kompetenz bewusst, legen diese gegebenenfalls offen und verweisen auf andere Fachpersonen. ILA – Praktizierende orientieren ihre Klientinnen und Klienten über folgende Punkte: – Art der Methode und des Settings, – die finanziellen Bedingungen. ILA – Praktizierende dürfen ein sich aus der Arbeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis nicht missbrauchen. Missbrauch in diesem Sinne beginnt, wenn ILA-Praktizierende ihrer Aufgabe und Verantwortung gegenüber Klientinnen oder Klienten untreu werden, um ihre persönlichen, z.B. sexuellen, wirtschaftlichen oder sozialen Interessen zu befriedigen, auch wenn das von Klienten gewünscht wird. Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich bei den ILA-Praktizierenden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

mit dem Tod des Mitglieds,

durch Austritt,

durch Streichung von der Mitgliederliste,

durch Ausschluss

Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2 maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

Bei einem Überschuss aus eingenommenen Mitgliedsbeiträgen, zahlen teilnehmende Mitglieder verbilligte Tagungsgebühren.

 

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann weitere spezielle Berater und Interessenvertreter hinzuziehen.

Das Amt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Einsetzen von Ausschüssen,

Vorbereitung der Tagungen und sonstiger Zusammenkünfte,

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Die Bewilligung von Ausgaben

 

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt:

den Vorstand

einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

den Bericht über das verflossene Geschäftsjahr

die Kassenführung

die Entlastung des Vorstandes

den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr

die Satzungsänderungen

die Mitgliederbeiträge

die Aufhebung des Vereins

 

§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstand ist mit Wirkung gegen dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 1800 hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§14 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

wenigstens ein mal im Jahr

bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands, binnen zwei Monaten

wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt

 

§15 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( = die Tagesordnung) bezeichnen.

 

§16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das gleiche gilt für die Durchführung der Wahlen

Über Anträge auf Änderung der Satzung und über Gegenstände ausserhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.

 

§17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift / Protokoll anzufertigen.

Die Niederschrift / Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift / Protokoll

 

§18 Abstimmungen und Wahlen

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines anderen Mitglied ist nicht möglich. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen.

Bei Wahlen muss geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder so verlangt wird.

 

§19 Auflösung der Gemeinschaft

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung der Antragstellerin/ des Antragstellers und einer Äußerung des Vorstands durch mindestens 25% der in der Gemeinschaft vertretenen Stimmen unterstützt werden und 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung dafür stimmen. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.